Satzung

Die Satzung

Alzheimer Gesellschaft Moers-Niederrhein e. V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Alzheimer Gesellschaft- Niederrhein". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.".

Der Verein hat sein Sitz in Moers.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein ist Mitglied im Bundesverband der „Deutschen Alzheimer Gesellschaft".

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein entwickelt und fördert Hilfen für alle von Alzheimerschen Krankheit oder anderen fortschreitenden Demenzerkrankungen betroffenen Menschen. Dies schließt Angehörige und alle an Betreuung, Behandlung und Forschung beteiligten Berufsgruppen ein.
  2. Der Verein will insbesondere:

Über Alzheimersche Krankheit informieren und Verständnis bei der Bevölkerung fördern,

Gesundheits- und sozialpolitische Initiativen anregen und unterstützen, z. B.

ambulante Hilfen für Demenzkranke,

Regionale Zusammenkünfte und Fachtagungen durchführen.

  1. Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung, ohne konfessionelle, politische oder weltanschauliche Bindung. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung vom Wert des behinderten Lebens.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über Anträge und Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist dieser in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederkartei des Vereins.
  4. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Austritt.
  5. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Entscheidungen über den Ausschluss müssen in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden, die dann entgültig entscheidet.

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung setzt einen jährlichen Mitgliedsbetrag fest. Die Mitgliedsbeiträge sind im laufenden Geschäftsjahr zu entrichten.

§6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Arbeitsausschüsse

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem/der Vorsitzenden, einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin und einem Kassenführer/einer Kassenführerin. Der Vorstand soll zu 50 % aus Angehörigen bestehen.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählen.

  1. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  2. Der Vorstand kann Besitzer/Besitzerinnen kooptieren.

§8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und die erste Stellvertreterin/der erste Stellvertreter. Jede/jeder der beiden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.

§9 Niederschriften

Über Wahlergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter/ von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§10 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin schriftlich, mündlich oder fernmündlich innerhalb einer Woche einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer/eine hauptamtliche Geschäftsführerin bestellen.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes.
    2. Wahl zweier Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen (Revisoren/Revisorinnen)
    3. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
    4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    5. Entgegennahme des Jahres - und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen.
    6. Entlassung des Vorstandes
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und von ihm eingeleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich.
  3. Die Mitglieder die anwesend sind, erhalten je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-, über Auflösung des Vereins der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung findet so oft es die Arbeit erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr statt. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.

§12 Arbeitsausschüsse

Der Vorstand kann fachlich geeignete, interdisziplinäre Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Vereinsaufgaben unterstützen.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Alzheimer Gesellschaft", die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Moers, den 26.04.2022